Deckelung des Pensionsverlustes
Schutzbestimmung um finanzielle Nachteile auf Grund gesetzlicher Änderung im Pensionsrecht zu begrenzen.
Dienstunfähigkeit
Als dienstunfähig in der knappschaftlichen Pensionsversicherung gilt die*der Versicherte, die*der infolge ihres*seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist, die von ihr*ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch andere im Wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020