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Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus


Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt Personen, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Gesamteinkommen den jeweiligen Grenzwert nicht übersteigt,

  • ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird oder
  • ein Pensionsbonus, wenn keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird.


Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus ab 1. Jänner 2023
Ausgleichszulagenbonus / PensionsbonusGrenzwert
Alleinstehende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 180,31.
EUR 1.325,24
Alleinstehende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 459,85.
EUR 1.583,22
Verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt lebende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 459,36.EUR 2.137,04


Zuletzt aktualisiert am 02. Januar 2023