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Möglichkeiten für den Bezug einer Heimopferrente ausgeweitet und erleichtert


Seit dem Jahr 2017 haben Personen, die zwischen dem 10. Mai 1945 und dem 31. Dezember 1999 in einem Kinder- oder Jugendheim des Bundes, eines Bundeslandes oder einer Kirche bzw. in einer Pflegefamilie untergebracht waren und dort Opfer von Gewalt wurden, einen Anspruch auf eine monatliche Rente in der Höhe von aktuell 306,60 Euro. Nach Bekanntwerden einer Vielzahl von Fällen, die sich in anderen Institutionen zugetragen haben, wurden auch diese Stellen nun in das Heimopferrentengesetz (HOG) aufgenommen. 

Der Bezug der Heimopferrente ist nun auch für Personen möglich, die in Kinder- und Jugendheimen oder Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten der Gemeinden oder entsprechenden privaten Einrichtungen Opfer von Gewalt wurden, wenn diese als Jugendwohlfahrtsträger agierten (wie das zum Beispiel bei Zuweisung durch ein Jugendamt der Fall ist).

Gleichzeitig wurde der Zugang zur Prüfung des Antrags erleichtert. Bisher erhielt man die monatliche Rente nur, wenn davor eine pauschalierte Entschädigung für die erlittene Gewalt bezahlt wurde. Gab es diese nicht, mussten besondere Gründe genannt werden, warum kein Antrag gestellt wurde. In Zukunft müssen diese besonderen Gründe nicht mehr vorgelegt werden. Stattdessen haben die Betroffenen die Möglichkeit,  vorsätzliche Gewaltdelikte bei der von der Volksanwaltschaft eingerichteten Rentenkommission darzulegen.

Außerdem können nun auch Personen, die das Rehabilitationsgeld oder eine wegen Erwerbsunfähigkeit weitergewährte Waisenpension erhalten um eine Heimopferrente ansuchen. Bisher bekamen diese Leistung nur Personen, die eine Eigenpension beziehen oder dauerhaft arbeitsunfähige Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestsicherung.

Weitere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie hier .

Zuletzt aktualisiert am 14. November 2020