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Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung


Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung für geringfügige Beschäftigte 

DienstnehmerInnen, die in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen wegen Geringfügigkeit (täglich monatlich EUR 518,44 des Entgeltes von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind, können so lange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, der Selbstversicherung nach § 19 a ASVG beitreten, wenn ihnen von einem oder mehreren Dienstgeber(n) in Summe ein Entgelt gebührt, welches die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Ausnahme: Während der ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt eines Kindes bzw. 60 Kalendermonate nach einer Mehrlingsgeburt ist diese Selbstversicherung zulässig.

Ausgeschlossen sind:

  • BezieherInnen einer Eigenpension (zB Alterspension)
  • In der Kranken- und Pensionsversicherung Pflichtversicherte aufgrund einer anderen Beschäftigung (zB Beamte/BeamtInnen, Gewerbetreibende, Bauern/BäuerInnen)
  • BezieherInnen von Leistungen des AMS
  • KinderbetreuungsgeldbezieherInnen
  • Personen, die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung angehören (zB Ärzte/Ärztinnen, ApothekerInnen, Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Notare/Notarinnen, WirtschaftstreuhänderInnen, ZiviltechnikerInnen)

Antrag 

Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen.

Höhe der Beiträge

Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG beträgt EUR 73,20

Anspruch auf Leistungen

Der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung beginnt mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag.

Durch diese freiwillige Versicherung besteht in der Krankenversicherung sowohl Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Heilmittel, Krankenhausaufenthalte) als auch auf Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld).

In der Pensionsversicherung sind Versicherungszeiten dieser freiwilligen Versicherung jenen der Pflichtversicherung gleichzusetzen.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Freiwillige Versicherungen" (PDF, 305 KB)

Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020