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Selbstversicherung für pflegende Angehörige

Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige pflegen, können sich zu begünstigten Bedingungen in der Pensionsversicherung selbstversichern. Bei Beginn der Selbstversicherung ist die ausgeübte Erwerbstätigkeit entsprechend zu vermindern. Die Selbstversicherung ist für pflegende Angehörige auch möglich, wenn vorher noch keine Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat.


Voraussetzungen

  • Pflege eines (einer) nahen Angehörigen
  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • Wohnsitz im Inland
  • erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege
  • Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3

    Die Selbstversicherung für pflegende Angehörige ist ausgeschlossen für die Zeit, in der jemand
  • eine Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht;
  • aliquotes Pflegekarenzgeld bezieht;
  • bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles selbstversichert ist oder eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes besteht.

Beginn und Ende

Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens mit dem Monatsersten nach Antragstellung.

Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens ein Jahr vor der Antragstellung eingegangen werden.

Die Selbstversicherung endet mit Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen wegfällt oder die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt.

Kosten und Beitragsentrichtung

Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten. Die Beiträge werden ab 1.August 2009 zu Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben.

Hinweis: Als monatliche Beitragsgrundlage gilt ein Betrag von EUR 2.163,78.

Liegt neben der Selbstversicherung eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit oder eine andere Beitragszeit vor, so ist die Beitragsgrundlage in der Höhe festzusetzen, dass sie gemeinsam mit der (den) übrigen Beitragsgrundlage(n) die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt (das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage pro Monat).

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Freiwillige Versicherungen" (PDF, 305 KB)

Zuletzt aktualisiert am 25. Januar 2023