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Karenzurlaub im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis


Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses einen Karenzurlaub (ohne Bezüge) konsumieren und während dieser Zeit eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen, können die Erstattung jener Pensionsversicherungsbeiträge beantragen, die sie nach dem 31. Dezember 1994 während des Karenzurlaubes entrichtet haben.

Dies jedoch nur dann, wenn der Karenzurlaub als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet wird.

Der Antrag ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzubringen wobei die Bestätigung über die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in jedem Fall erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020