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Beitragserstattung


Ab  dem Beitragsjahr 2005 können Versicherte, deren Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, die Rückzahlung  der zuviel entrichteten Pensionsbeiträge beantragen. Dieser kann bei jedem beteiligten Versicherungsträger gestellt werden. Wird kein Antrag gestellt, erfolgt die Beitragserstattung spätestens mit Pensionsanfall.


Die Beitragserstattung erfolgt mit 11,4 Prozent des Überschreitungsbetrages. Nach dem GSVG, FSVG und BSVG werden die Beiträge in voller Höhe (Versichertenanteil) erstattet.


Ab dem Beitragsjahr 2019 erfolgt die Rückerstattung bis zum 30. Juni des Folgejahres der vollständigen Entrichtung der Beiträge von Amts wegen. Es werden 45 Prozent der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden aufgewerteten Beiträge erstattet.

Zuletzt aktualisiert am 16. April 2021