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Verifizierung


Unter Verifizierung im Sinne des § 20 E-Government-Gesetzes (E-GovG) ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) von dieser stammt. Um eine Prüfung durchführen zu können, muss der Pensionsversicherungsanstalt die Erledigung zur Gänze vorgelegt werden.
Ein Abbild (zB Kopie, als Scan-Dokument) ist dafür ausreichend.

Zur Verifizierung können Sie die Erledigung – bitte zur Gänze – an die PVA-Hauptstelle oder eine PVA-Landesstelle wie folgt übermitteln:

  • per E-Mail (mit gescanntem Dokument als Anlage)
  • per FAX
  • postalisch (Original oder Kopie als Anlage)
  • persönlich
  • telefonisch (nach Zweckmäßigkeit).


Eine Verifizierung einer Erledigung (eines Dokuments) kann auch telefonisch erfolgen, wenn der gesamte Inhalt der Erledigung telefonisch mitgeteilt werden kann.

Die Adressen für die Möglichkeit der Verifizierung entnehmen Sie bitte der Homepage der Pensionsversicherungsanstalt unter dem Link WIR ÜBER UNS/Adressen.

Signatur-Prüfung

Der Signaturprüfdienst ist eine Webanwendung, mit der sich elektronische Signaturen prüfen lassen. Um eine elektronische Signatur zu prüfen, wählt man unter Signaturprüfung  die signierte Datei aus und klickt auf die Schaltfläche "Prüfen". Als Resultat erhält man ein Prüfprotokoll, das aus zwei Informationsblöcken besteht.

Der erste Informationsblock enthält Angaben zur signierten Datei:

  • den Dateinamen,
  • den Hashwert (eine kryptografische Prüfsumme),
  • die Größe der Datei und
  • den Typ (das Signaturformat).

Im zweiten Informationsblock sind die Unterzeichner der signierten Datei aufgelistet. Rechts daneben befinden sich die drei Spalten Signaturwert (S), Zertifikat (Z) und Manifest (M). Die elektronische Signatur ist gültig, wenn jede Spalte grün gefärbt bzw. in jeder Spalte "OK" eingetragen ist.



Zuletzt aktualisiert am 14. November 2020