DRUCKEN

Pensionssplitting


Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ab 2005 ein "freiwilliges Pensionssplitting" vereinbaren: Der Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann für die ersten sieben Jahre nach der Geburt bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (zB für Arbeitslosengeld) können nicht übertragen werden.
Die Übertragung muss bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes beantragt werden. Es sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.


Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020