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Wie errechnet sich die Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen?


Die Höhe der Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen leitet sich von der Eigenpension der/des Verstorbenen, auf die sie/er Anspruch gehabt hat oder hätte, ab. Sie beträgt zwischen 0 und 60 Prozent dieser Leistung. Die Bestimmungen der Witwen(Witwer)pension sind sinngemäß auch auf eingetragene Partner/innen anzuwenden. Nähere Informationen finden Sie rechts unter "Wie errechnet sich die Witwen(Witwer)pension?".

Zuletzt aktualisiert am 22. Oktober 2021