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Wie errechnet sich die krankheitsbedingte Pension?


Das Ausmaß dieser Pension ergibt sich aus der bis zum Stichtag erworbenen Gesamtgutschrift am Pensionskonto, geteilt durch 14.

Die Leistung wird um 0,35 % pro Kalendermonat des Pensionsantrittes vor Vollendung des Regelpensionsalters vermindert. Das Ausmaß der Verminderung beträgt höchstens 13,8 %. 

Bei Vorliegen von mindestens 540 Beitragsmonaten auf Grund einer Erwerbstätigkeit bis spätestens 31. Dezember 2021 wird die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension abschlagsfrei zuerkannt. Zu den 540 Beitragmonaten zählen auch maximal 60 Monate der Kindererziehung, Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden nicht berücksichtigt.

Werden die Voraussetzungen bis 31. Dezember 2021 nicht erfüllt, entfällt die Abschlagsfreiheit ab Stichtag 1. Jänner 2022 und es gebührt, unter bestimmten Voraussetzungen, ein Frühstarterbonus.

Nähere Informationen zum Frühstarterbonus finden Sie unter "Wovon hängt die Höhe der Pension ab?"

Zurechnungsmonate vor Vollendung des 60.Lebensjahres

Liegen zum Stichtag weniger als 469 Versicherungsmonate (= 39 Jahre und 1 Monat) vor, so gebühren zur bereits verminderten Leistung Zurechnungsmonate bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Maximal können 469 Monate berücksichtigt werden. Die Zurechnungsmonate führen zu einer Erhöhung der Gesamtgutschrift.

Wenn es für den Versicherten günstiger ist, bleiben die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen Teilgutschriften sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten außer Betracht.

Teilpension

Wird neben der Pension ein Erwerbseinkommen bezogen, das den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, wird eine Teilpension ausgezahlt. Sie gebührt bis zu einem Gesamteinkommen (= Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) von EUR 1.489,42 in voller Höhe, bei höherem Einkommen wird die Teilpension vermindert.

Eine Neufeststellung des Anrechnungsbetrages der Teilpension erfolgt

  • anlässlich der Pensionsanpassung
  • bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit
  • über Antrag des Pensionisten und
  • bei Durchführung des Jahresausgleiches.

Zuletzt aktualisiert am 17. Dezember 2021