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Wovon hängt die Höhe der Pension ab?


Die Höhe der Pension hängt von
-den Beitragsgrundlagen,
-dem Kontoprozentsatz und
-dem Alter bei Pensionsbeginn
ab.
Daraus wird am Pensionskonto eine Teilgutschrift und in der Folge eine Gesamtgutschrift für die spätere Pensionsermittlung errechnet.


Frühstarterbonus

Der Frühstarterbonus wird für Personen eingeführt, die früh zu arbeiten begonnen haben. Er gebührt zu Eigenpensionen frühestens ab einem Pensionsstichtag 1. Jänner 2022, wenn mindestens

  • 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit (=25 Jahre) und davon
  • 12 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit (=1 Jahr) vor dem 20. Lebensjahr zum Pensionsstichtag vorliegen. 

Wird jedoch eine Korridor-, Schwerarbeits-, Langzeitversicherungspension oder eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension abschlagsfrei zuerkannt, gebührt kein Frühstarterbonus.

Höhe (Bruttowerte 2023):

  • EUR 1,07 für jeden Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr
  • EUR 64,03 maximal

Der Frühstarterbonus gebührt auch zu den Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension). Eine jährliche Anpassung des Frühstarterbonus erfolgt gemeinsam mit der Pension – erstmals ab 1. Jänner 2023.

Verminderung

Bei einem Pensionsantritt vor Erreichen des Regelpensionsalters erfolgt eine Verminderung um 4,2 Prozent der Pension für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme. Die Verminderung darf aber höchstens 15 Prozent der Pension betragen.

Verminderung bei einer Korridorpension

Wird eine Korridorpension (frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres) in Anspruch genommen, vermindert sich die Pension um 5,1 Prozent für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme. Die Verminderung beträgt daher höchstens 15,3 Prozent der Pension.

Verminderung für Hackler - Langzeitversicherung

Der Abschlag beträgt für je 12 Monate des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter 4,2 %, wobei einzelne Monate mit 0,35 % berücksichtigt werden.

Verminderung für Hackler - Schwerarbeit

Die Verminderung beträgt 1,8 Prozent pro Jahr der früheren Inanspruchnahme. Für jene Personen, für die ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension besteht, wird der Abschlag nur bis zum jeweils in Betracht kommenden Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension berechnet (anstelle des Regelpensionsalters).

Verminderung bei einer Schwerarbeitspension

Wird eine Schwerarbeitspension in Anspruch genommen, vermindert sich die Leistung um 1,8 Prozent für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme.

Abschlagsfreie Pensionen

Die Abschlagsfreiheit von Pensionsleistungen wird mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgehoben.

Pensionsstichtage bis 1. Dezember 2021
Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des Regelpensionsalters gebührt eine Pensionsleistung ohne Verminderung (Abschlag), sofern 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. Zu den 540 Beitragsmonaten zählen auch maximal 60 Monate der Kindererziehung. Zeiten des Präsenz-und Zivildienstes werden nicht berücksichtigt.

Pensionsstichtage ab 1. Jänner 2022
Für Pensionsstichtage ab 1. Jänner 2022 werden Pensionsleistungen nicht mehr abschlagsfrei zuerkannt.
Ausnahme:
Bei Vorliegen von mindestens 540 Beitragsmonaten auf Grund einer Er­werbstätigkeit bis spätestens 31. Dezember 2021 werden Pensionsleistungen weiterhin abschlagsfrei zuerkannt. 

Besonderer Steigerungsbetrag

Ein besonderer Steigerungsbetrag gebührt zusätzlich zur Pension, wenn Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung entrichtet werden. Diese Beiträge werden aufgewertet und mit einem im Gesetz festgelegten Faktor vervielfacht.

Erhöhung im Pensionskorridor

Wird die Pension erst nach Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, so erhöht sich diese maximal bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres auch um 5,1 Prozent für je 12 Monate des späteren Pensionsantrittes, maximal also um 15,3 Prozent der Leistung .

Besonderer Höherversicherungsbetrag

Personen, die neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig sind, erhalten für die geleisteten Pensionsbeiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag zur Pension. Dieser Betrag gebührt ab dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt. Für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag im Folgejahr neu berechnet.
Die Pensionsversicherungsbeiträge durch den Dienstnehmer sind nur für jenen Teil des Arbeitsver­dienstes zu leisten, der über der doppelten Gering­fügigkeitsgrenze liegt. Diese Regelung gilt befristet für die Jahre 2024 und 2025.

Als Service bieten die Pensionsversicherungsträger individuelle Pensionsvorausberechnungen an!

Zuletzt aktualisiert am 31. Januar 2024