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Auswirkung auf Ihre Pension


Die Sozialversicherungsabkommen enthalten Regelungen, wie die Pensionen oder Renten unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten berechnet werden. Die Verträge garantieren

  • die Anrechnung der im Ausland erworbenen Versicherungszeiten bei der Prüfung der Pensionsvoraussetzungen (zB Mindestversicherungszeit) und
  • die Überweisung von Leistungen in den Vertragsstaat.

Bei der Pensionsberechnung wird unterschieden, ob die Versicherungszeiten in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat, der Schweiz oder einem sonstigen Vertragsstaat erworben wurden.


Sowohl in der österreichischen als auch in der ausländischen Sozialversicherung gilt das Antragsprinzip. Es ist nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat die Pension gesondert zu beantragen. Bei der Antragstellung im Wohnortstaat ist darauf hinzuweisen, dass man auch ausländische Versicherungszeiten erworben hat. Ihr Versicherungsträger nimmt dann mit dem zuständigen Institut dieses Staates Kontakt auf und leitet das "zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren" ein.

Zuletzt aktualisiert am 24. November 2022