Waisenpension
Pension nach dem Ableben eines oder beider Elternteile sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Pension gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes bzw. bei Schul- oder Berufsausbildung, für die Zeit der Teilnahme an Tätigkeiten nach dem Freiwilligengesetz oder bei Erwerbsunfähigkeit auch darüber hinaus.
Wanderversicherung
Wurden Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen erworben, berücksichtigt der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger bei der Pensionsberechnung sämtliche Versicherungszeiten.
Wartezeit
Darunter versteht man das Vorliegen einer Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für einen Pensionsanspruch.
Wegfall
Die vorzeitige Alterspension (inklusive Hacklerregelungen), die Korridorpension und die Schwerarbeitspension gebühren nicht, solange eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder eine sonstige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt wird.
Weiterversicherung
Form der freiwilligen Versicherung für Personen, die aus der
Pflichtversicherung oder Selbstversicherung ausgeschieden sind.
Widerspruch
Der Widerspruch ist ein Rechtsmittel gegen Bescheide über die
Kontoerstgutschrift.
Wiederaufleben
Eine weggefallene vorzeitige Alterspension (inklusive Hacklerregelungen), Korridorpension
und Schwerarbeitspension gebührt über Antrag wieder, sobald die
pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder sonstige Erwerbstätigkeit
mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr ausgeübt
wird.
Wiederaufleben der Hinterbliebenenpension (ausgenommen Waisen)
Wurde eine
Hinterbliebenenpension abgefertigt (siehe Abfertigung) und wird die neue
Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufheben gelöst, so gebührt diese wieder unter
bestimmten Voraussetzungen - frühestens jedoch nach Ablauf von zweieinhalb Jahren
nach erfolgter Abfertigung.
Das gilt sinngemäß auch für
Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner/innen.
Wiederaufleben der Witwen-/Witwerpension
Wurde eine Witwen-/Witwerpension abgefertigt (siehe Abfertigung der Witwen-/Witwerpension) und wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten/ der Ehegattin, durch Scheidung oder durch Aufheben gelöst, so lebt die Witwen-/Witwerpension unter bestimmten Voraussetzungen - frühestens jedoch nach Ablauf von zweieinhalb Jahren nach erfolgter Abfertigung - wieder auf.
Witwen-/Witwerfortbetriebspension
Leistung in der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung für hinterbliebene Ehepartner/innen bzw. hinterbliebene eingetragene Partner/innen. Führt dieser den Betrieb der verstorbenen Person fort, werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Versicherungszeiten der verstorbenen Person für den Eigenpensionsanspruch berücksichtigt.
Witwen-/Witwerpension
Pension, die nach dem Ableben der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners gebührt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Zurechnungsmonate
Bei der Berechnung einer krankheitsbedingten Pension werden zusätzliche (fiktive) Versicherungsmonate bis zu einem bestimmten Höchstausmaß berücksichtigt.
Zuständigkeit
Für die Feststellung und
Auszahlung der Pension ist jener Versicherungsträger zuständig, bei dem
innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag die meisten
Versicherungsmonate erworben wurden.
Die Leistungen der
Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge erbringt jener
Pensionsversicherungsträger, bei dem der/die Versicherte zuletzt versichert war
Zwischenstaatliches Verfahren
Hat ein Versicherter
auch in Staaten, mit denen Österreich ein zwischenstaatliches Abkommen
abgeschlossen hat, Versicherungszeiten erworben, sind diese
für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die
Höhe der Pension auch zu
berücksichtigen