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Pensions-ABC / W, Z

Buchstaben ABC © shutterstock

Waisenpension

Pension nach dem Ableben eines oder beider Elternteile sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Pension gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes bzw. bei Schul- oder Berufsausbildung, für die Zeit der Teilnahme an Tätigkeiten nach dem Freiwilligengesetz oder bei Erwerbsunfähigkeit auch darüber hinaus.


Wanderversicherung

Wurden Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen erworben, berücksichtigt der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger bei der Pensionsberechnung sämtliche Versicherungszeiten.

Wartezeit

Darunter versteht man das Vorliegen einer Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für einen Pensionsanspruch.

Wegfall

Die vorzeitige Alterspension (inklusive Hacklerregelungen), die Korridorpension und die Schwerarbeitspension gebühren nicht, solange eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder eine sonstige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt wird. 

Weiterversicherung

Form der freiwilligen Versicherung für Personen, die aus der Pflichtversicherung oder Selbstversicherung ausgeschieden sind.

Widerspruch

Der Widerspruch ist ein Rechtsmittel gegen Bescheide über die Kontoerstgutschrift.

Wiederaufleben

Eine weggefallene vorzeitige Alterspension (inklusive Hacklerregelungen), Korridorpension und Schwerarbeitspension gebührt über Antrag wieder, sobald die pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder sonstige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr ausgeübt wird.

Wiederaufleben der Hinterbliebenenpension (ausgenommen Waisen)

Wurde eine Hinterbliebenenpension abgefertigt (siehe Abfertigung) und wird die neue Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufheben gelöst, so gebührt diese wieder unter bestimmten Voraussetzungen - frühestens jedoch nach Ablauf von zweieinhalb Jahren nach erfolgter Abfertigung.
Das gilt sinngemäß auch für Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner/innen.

Wiederaufleben der Witwen-/Witwerpension

Wurde eine Witwen-/Witwerpension abgefertigt (siehe Abfertigung der Witwen-/Witwerpension) und wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten/ der Ehegattin, durch Scheidung oder durch Aufheben gelöst, so lebt die Witwen-/Witwerpension unter bestimmten Voraussetzungen - frühestens jedoch nach Ablauf von zweieinhalb Jahren nach erfolgter Abfertigung - wieder auf.

Witwen-/Witwerfortbetriebspension

Leistung in der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung für hinterbliebene Ehepartner/innen bzw. hinterbliebene eingetragene Partner/innen. Führt dieser den Betrieb der verstorbenen Person fort, werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Versicherungszeiten der verstorbenen Person für den Eigenpensionsanspruch berücksichtigt.

Witwen-/Witwerpension

Pension, die nach dem Ableben der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners gebührt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Zurechnungsmonate

Bei der Berechnung einer krankheitsbedingten Pension werden zusätzliche (fiktive) Versicherungsmonate bis zu einem bestimmten Höchstausmaß berücksichtigt.

Zuständigkeit

Für die Feststellung und Auszahlung der Pension ist jener Versicherungsträger zuständig, bei dem innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. 
Die Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge erbringt jener Pensionsversicherungsträger, bei dem der/die Versicherte zuletzt versichert war

Zwischenstaatliches Verfahren

Hat ein Versicherter auch in Staaten, mit denen Österreich ein zwischenstaatliches Abkommen abgeschlossen hat, Versicherungszeiten erworben, sind diese für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Pension auch zu berücksichtigen

Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020