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Personenkreis


Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz (BPGG) haben unter anderem:

  • Pensionisten/Pensionistinnen
  • Bezieher/innen einer Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Schüler/innen und Studenten/Studentinnen, wenn der Pflegebedarf durch einen Arbeits(Dienst-)unfalles oder eine Berufskrankheit verursacht wurde
  • Bezieher/innen von Ruhe-/Versorgungsgenüssen (Beamte/Beamtinnen im Ruhestand und deren Hinterbliebenen)
  • Bezieher/innen von Beihilfen und Renten aus der Kriegs- bzw. Verbrechensopfer- und Heeresversorgung sowie aus der Opferfürsorge
  • Bezieher/innen eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitergesetz
  • Bezieher/innen einer Opferfürsorgerente
  • aktive Landesbeamte/Landesbeamtinnen und Landeslehrer/innen
  • aktive land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer/innen
  • Bezieher/innen einer Pension von der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
  • Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld
  • österreichische Staatsbürger/innen ohne Grundleistung (Pension/Rente), wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt.

Den österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen
gleichgestellt sind

  • Fremde, denen Asyl gewährt wurde
  • Personen, die über ein bestimmtes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem Fremdenpolizei-, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen
  • Personen, die über einen bestimmten Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen
  • Fremde, sofern eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht vorliegt.


Zuletzt aktualisiert am 21. Januar 2020