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Wegfall einer Leistung

Die gesetzliche Grundlage sieht unter bestimmten Voraussetzungen entweder

  • einen Wegfall
  • ein Erlöschen
  • ein Ruhen oder
  • ein Entziehen

einer Leistung vor.


Wegfall einer Leistung

Die vorzeitigen Alterspensionen, die Korridor- und Schwerarbeitspension  fallen weg, wenn eine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 ausgeübt wird.
Ab 1. Jänner 2024 fallen die obgenannten Pensionsarten bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erstmalig weg, wenn der Überschreitungsbetrag im Kalenderjahr 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (erlaubter Überschreitungsbetrag = 40 % von EUR 518,44).

Eine Erwerbstätigkeit, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz mehr als EUR 2.400,00 Einheitswert) begründet, führt ebenfalls zu einem Wegfall.

Als Erwerbseinkommen gelten auch Bezüge aus einem öffentlichen Mandat (zB Bürgermeister) oder als Funktionär einer Interessensvertretung. Auch der Bezug einer Urlaubsentschädigung/-abfindung sowie einer Kündigungsentschädigung führt zum Wegfall der Pension.
Bei vorzeitigen Alterspensionen, Korridor- und Schwerarbeitspensionen führen Bezüge aus einem öffentlichen Mandat erst über EUR 5.306,80 zu einem Wegfall.

Der Wegfall wird mit dem Tag der Aufnahme dieser Tätigkeit wirksam.

Bei Erreichen des Regelpensionsalters wird die Pension in eine Alterspension umgewandelt und für Zeiten des Wegfalles neu berechnet (Siehe auch unter Punkt "Erwerbstätigkeit").

Wird das Ende der Erwerbstätigkeit gemeldet, lebt die wegfallende Pension mit dem Tag nach Ende der Erwerbstätigkeit wieder auf.

Erlöschen einer Leistung

Ohne weiteres Verfahren erlischt

die Pension

  • mit Ablauf der Dauer für die eine Pension zuerkannt wurde,
  • wenn die/der Pensionist/in stirbt,
  • mit der Wiederverehelichung der/des Witwe/rs,
  • mit einer neuerlichen Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin und
  • mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise;

der Kinderzuschuss

  • mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.

Ruhen

Bei Krankengeldbezug und Haft kommt es zu einem Ruhen der Pension.
Unter Ruhen versteht man, dass der Pensionsanspruch dem Grunde nach bestehen bleibt, jedoch die Pension nicht oder nur zum Teil ausbezahlt wird.

Ruhen bei Krankengeldbezug

Besteht Anspruch auf Krankengeld, so ruht die Pension (mit Ausnahme einer Teil- oder Alterspension) für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges im Ausmaß des monatlichen Krankengeldes. Das Ruhen tritt auch dann ein, wenn der Krankengeldanspruch verwirkt oder versagt ist.

Ist das Krankengeld höher als die Pension, so ruht mit Ausnahme des Kinderzuschusses und der besonderen Steigerungsbeträge (für Höherversicherungsbeiträge) die gesamte Pension. Ist das Krankengeld geringer als die Pension, wird der Differenzbetrag zwischen dem Krankengeld und der vollen Pension ausbezahlt.

Die Sonderzahlung wird im vollen Ausmaß geleistet, auch wenn im Sonderzahlungsmonat die Pension ganz oder teilweise - auf Grund eines Krankengeldanspruches - ruht.

Ruhen bei Haft

Die Pension ruht für die Dauer einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat. An der strafbaren Handlung nicht mitschuldige Angehörige haben über Antrag Anspruch auf einen Teil der Pension.

Entziehen

Wegen Berufsunfähigkeit , Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeit zuerkannte Pensionen sind zu entziehen, wenn sich der Gesundheitszustand der Pensionistin/des Pensionisten soweit gebessert hat, dass die für die Leistungsgewährung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am 30. Januar 2024