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Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension - Geburtsjahrgänge bis 1963

Beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gibt es - abhängig von der Berufsgruppe (Arbeiter und Angestellte) - unterschiedliche Begriffe.
Für die Arbeiter gilt der Begriff "Invalidität" und für die Angestellten "Berufsunfähigkeit".


Versicherungsfall

Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension, wenn

  • kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder diese      Maßnahmen nicht zweckmäßig bzw. nicht zumutbar sind,
  • die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert,
  • die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und
  • am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt sind.


Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/ Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin in seinem/ihrem Beruf festgestellt wird.

Ist auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit anzunehmen, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Leistung.
Andernfalls wird die Pension für maximal 2 Jahre befristet zuerkannt.
Nach Ablauf der Befristung ist die Pension auf Antrag für längstens zwei weitere Jahre zuzuerkennen, wenn weiterhin Invalidität/Berufsunfähigkeit besteht. Im Anspruch tritt keine Unterbrechung ein, wenn die Weitergewährung binnen drei Monaten nach dem Pensionswegfall beantragt wird.

Invalidität bei Ausübung erlernter (angelernter) Berufe als Arbeiter/in bzw. Berufsunfähigkeit als Angestellte/r

Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf durch Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf sie nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden (Berufsschutz).

Die versicherte Person gilt als invalid/berufsunfähig , wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich oder geistig gesunden versicherten Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, auf den sie verwiesen werden kann, herabgesunken ist.

Ein angelernter Beruf liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind.

Berufsschutz besteht bei überwiegender Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder Erwerbstätigkeit als Angestellte/r, wenn diese innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten ausgeübt wurde.
Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, müssen zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter und/oder Angestellter ausgeübt worden sein.
Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, ist für die Erfüllung der 90 Pflichtversicherungsmonate der Rahmenzeitraum um Zeiten des Bezuges von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst und Kindererziehung zu verlängern.

Invalidität bei Ausübung nicht erlernter (nicht angelernter) Berufe
bzw. Berufsunfähigkeit / Voraussetzungen für den Berufsschutz sind nicht erfüllt


Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf sie auf jede andere Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen werden (kein Berufsschutz). Sie gilt als invalid / berufsunfähig, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt.

Härtefallregelung

Liegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn sie

  • das 50. Lebensjahr vollendet hat,
  • unmittelbar vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate arbeitslos gemeldet war,
  • mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und
  • nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.


Tätigkeitsschutz ab Vollendung des 60. Lebensjahres

Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben gelten auch als invalid/berufsunfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit auszuüben, die in den letzten 15 Jahren (Rahmenzeitraum) mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Der Rahmenzeitraum von 15 Jahren verlängert sich um Zeiten des Bezuges einer Eigenpension und von Übergangsgeld.
Außerdem sind maximal 24 Monate des Bezuges von Krankengeld für die Erfüllung der 10 Jahre einer gleichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

Originäre Invalidität

Weiters gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge Krankheit oder Gebrechen außer Stande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat.
 

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen - Wartezeit


Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn

  • mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder freiwilligen Versicherung zum Stichtag oder
  • mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 ausgenommen) zum Stichtag oder
  • bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr
    mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen bzw.
    bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr
    für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr zusätzlich zu den 60 Versicherungsmonaten ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten vorliegt. Der Rahmenzeitraum von 120 Kalendermonaten erhöht sich für jeden weiteren Lebensmonat um 2 Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten.

Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn der Versicherungsfall vor dem vollendeten 27. Lebensjahr eingetreten ist und mindestens sechs Versicherungsmonate bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden.

Die Wartezeit entfällt, wenn die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde.

Anfall der Pension

Die Pension beginnt mit dem Stichtag, frühestens jedoch mit dem Tag nach der Beendigung der Tätigkeit, auf Grund welcher Berufsunfähigkeit oder Invalidität vorliegt.
Bei Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 ist die Aufgabe der Tätigkeit keine Voraussetzung.

Rehabilitation

Jeder Antrag auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gilt auch als Antrag auf Rehabilitation. Vor Auszahlung einer Pension wird geprüft, ob eine Wiedereingliederung in das Berufsleben möglich ist. Für die Dauer des Rehabilitationsverfahrens besteht Anspruch auf Übergangsgeld.

Antrag auf Feststellung

Ab 1. Jänner 2014 kann ein Antrag auf Feststellung gestellt werden, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt.


Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension" (PDF, 194 KB)

Zuletzt aktualisiert am 22. Oktober 2021