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Schwerarbeitspension

Mit dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) wurde die Schwerarbeitspension neu geschaffen, die seit 01.01.2007 in Anspruch genommen werden kann.


Der frühestmögliche Pensionsantritt ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

Für Frauen ist die Schwerarbeitspension erst ab der Anhebung des Regelpensionsalters im Jahr 2024 relevant.

Erhöhtes Antrittsalter für Frauen (PDF, 74 KB)       

Anspruchsvoraussetzungen

Diese sind erfüllt, sobald

  • 540 Versicherungsmonate, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate * vor dem Stichtag erworben wurden, und
  • keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, keine sonstige selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 (nach dem BSVG mehr als EUR 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (zB Bürgermeister) über EUR 5.306,80 vorliegt. 

* Hinweis: Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten wird um Monate der Kurzarbeit verlängert, wenn die Kurzarbeit im Rahmen der COVID-19-Pandemie ausgeübt wurde und die Kurzarbeits-Monate nicht bereits als Schwerarbeitsmonate zu werten sind.


Liegen die erforderlichen Schwerarbeitsmonate ab Vollendung des 60. Lebensjahres bereits vor, so bleibt dieser Pensionsanspruch auch bei einer späteren Pensionsantragstellung gewahrt.

'Schwerarbeit' - Definition und Berufsliste

Nähere Informationen finden Sie in den anschließenden Dokumenten.

Definition "Schwerarbeit" (PDF, 24 KB) 

Berufsliste für Frauen und Männer mit "körperlicher Schwerarbeit" (PDF, 47 KB)       

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Information "Schwerarbeitspension" (PDF, 182 KB)  

Zuletzt aktualisiert am 13. Juli 2023