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Rechtsmittel


Bescheide des Pensionsversicherungsträgers kann man vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden anfechten.

In Leistungssachen (zB Bestand und Höhe des Pensionsanspruches, Ausgleichszulage, bescheidmäßige Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten) kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.

Bescheide in Verwaltungssachen (zB Versicherungsberechtigung, Beitragsangelegenheiten) können binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Versicherungsträger einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020