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Pensionsbeginn


Eigenpensionen gebühren im Regelfall ab dem Stichtag, Hinterbliebenenpensionen ab dem auf den Todestag folgenden Tag (bei einer Antragstellung innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Versicherten, ansonsten ab dem Antragstag).

Wenn der/die Verstorbene über den 31.12.1996 hinaus eine Pension bezogen hat, beginnt die Hinterbliebenenpension frühestens ab dem Monatsersten nach dem Todestag.

Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020