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Mehrfache Beschäftigung


Grundsätzlich ist der Pensionsversicherungsbeitrag nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe ( Höchstbeitragsgrundlage EUR 6.060,00) zu entrichten. Im Hinblick darauf, dass bei mehrfacher Beschäftigung aus jeder Erwerbstätigkeit Pensionsversicherungsbeiträge zu bezahlen sind, kann es im Einzelfall dazu kommen, dass die Gesamtsumme der Einkünfte, aus denen Pensionsversicherungsbeiträge entrichtet wurden, die jährliche Höchstbeitragsgrundlage von  EUR 84.840,00 in der Pensionsversicherung übersteigt.

Ab dem Beitragsjahr 2005 ist eine Höherversicherung aus gleichzeitig oder neben einander ausgeübten Beschäftigungen nicht mehr möglich.
Übersteigt in einem Kalenderjahr das Einkommen aus mehrfacher Beschäftigung die monatliche Höchstbeitragsgrundlage plus anteiliger Sonderzahlung  (EUR 7.070,00), so sind die auf den "Überschreitungsbetrag" entfallenden Beiträge zu erstatten.

Für Beitragsjahre vor dem 1. Jänner 2005 gilt:
 Ist dies der Fall, so werden die Beiträge für den "Überschreitungsbetrag" bis zu einer gewissen Höchstgrenze (60-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung herangezogen und die darüber liegenden Beiträge bei Anfall einer Pension aufgewertet in halber Höhe rückerstattet.

Zuletzt aktualisiert am 14. November 2020