Pensionsversicherung
Höchstbeitragsgrundlage monatlich | EUR 6.060,00 |
Höchstbemessungsgrundlage (aus den "35 besten Jahren") |
EUR 4.769,11 |
Geringfügigkeitsgrenze
Grenzbeträge bei Vorliegen einer Beschäftigung, die als gering-
fügig im Sinne des § 5 (2) ASVG gilt:
Monatlich EUR 518,44
Freiwillige Versicherung
Monatliche Höchstbeitragsgrundlage für die freiwillige Weiterversicherung |
EUR 7.070,00 |
Monatliche Mindestbeitragsgrundlage für die freiwillige Weiterversicherung | EUR 950,40 |
Jährlicher Höchstbeitrag zur Höherversicherung |
EUR 12.120,00 |
Ausgleichszulage
Richtsätze für die Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage (solange sich der (die) Pensionist(in) in Österreich aufhält):
Alleinstehende Pensionisten *), Witwen/Witwer | EUR 1.217,96 |
Alters-, Korridor-, Schwerarbeits- und Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension wenn der Ehegatte (die Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt lebt * |
EUR 1.921,46 |
Waisenpension (einfach verwaist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres) |
EUR 447,97 |
Waisenpension (einfach verwaist nach Vollendung des 24. Lebensjahres) |
EUR 796,06 |
Waisenpension (doppelt verwaist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres |
EUR 672,64 |
Waisenpension (doppelt verwaist nach Vollendung des 24. Lebensjahres) |
EUR 1.217,96 |
*) Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter EUR 447,97 liegt, um EUR 187,93.
Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus
Bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl an Versicherungsmonaten gebührt
- ein Ausgleichszulagenbonus, wenn Sie eine Ausgleichszulage zu einer Eigen(Direkt)pension beziehen oder
- ein Pensionsbonus zu Ihrer Eigen(Direkt)pension, wenn Sie keine Ausgleichszulage beziehen
- wenn Ihr Gesamteinkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt.
Grenzwert für Gesamteinkommen | Maximale Höhe | |
Einzelrichtsatz mind. 360 Beitragsmonate* | EUR 1.325,24 | EUR 180,31 |
Einzelrichtsatz mind. 480 Beitragsmonate* | EUR 1.583,22 | EUR 459,85 |
Familienrichtsatz mind. 480 Beitragsmonate* bei einem oder beiden Partnern | EUR 2.137,04 | EUR 459,36 |
* inkl. Kindererziehungszeiten und Präsenz- bzw. Zivildienstzeiten
Pflegegeld
Die Einstufung erfolgt unter Zugrundelegung einer ärztlichen Begutachtung. Für bestimmte Gruppen von Behinderten, zB für Blinde oder Rollstuhlfahrer, sind Mindesteinstufungen festgelegt.
Vom Pflegegeld wird keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Es gebührt zwölfmal jährlich und wird monatlich im Nachhinein mit der Pension ausgezahlt.
Bei einer Änderung im Pflegebedarf kann es zu einer Erhöhung bzw. niedrigeren Einstufung oder Entziehung des Pflegegeldes kommen. Eine Erhöhung ist unbedingt zu beantragen.
Stufe 1 | EUR 192,00 |
Stufe 2 | EUR 354,00 |
Stufe 3 | EUR 551,60 |
Stufe 4 | EUR 827,10 |
Stufe 5 | EUR 1.123,50 |
Stufe 6 | EUR 1.568,90 |
Stufe 7 | EUR 2.061,80 |