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Amtssignatur


Im Sinne einer durchgängigen elektronische Verfahrensabwicklung bringt die Pensionsversicherung (PVA) auf ihren Erledigungen eine Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz (E-GovG) auf. Mit der Amtssignatur wird kenntlich gemacht, dass es sich um ein amtliches Schriftstück der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) handelt.


Die Amtssignatur setzt sich zusammen aus

  • einer Bildmarke
  • dem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden ist und
  • Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokumentes.


Die Amtssignatur gewährleistet daher:

  • Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
  • Prüfbarkeit des Dokuments.

Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020