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Begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten


Das österreichische Sozialversicherungsrecht beinhaltet unter anderem auch "Begünstigungsbestimmungen". Darin ist eine beitragsfreie bzw. beitragsbegünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung für bestimmte Personengruppen geregelt.

Dies gilt für Personen, die in der Zeit

  • vom 4.3.1933 bis 9.5.1945 aus politischen Gründen (außer wegen nationalsozialistischer Betätigung) oder aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen

einen Nachteil erlitten haben.

So sind für diesen Personenkreis unter anderem Zeiten einer aus den genannten Gründen veranlassten

  •  Untersuchungshaft
  •  Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  •  Anhaltung
  •  Arbeitslosigkeit im In- und Ausland (im Ausland für höchstens zwei Jahre - gerechnet ab dem Ausreisedatum)

unter gewissen Bedingungen Beitragszeit(en) in der Pensionsversicherung beitragsfrei anzurechnen (jeweils frühestens ab dem 1. Juli des Jahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wurde).

Ferner können für diese Personen Zeiten der Auswanderung ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis längstens 31. März 1959 je nach Sachverhalt entweder als Beitragszeit oder Ersatzzeit beitragsfrei angerechnet oder durch Nachzahlung von Beiträgen als Versicherungszeit erworben werden.

Seit 1. März 2002 können Personen, die

  •  in der Zeit vom 1. Jänner 1933 bis 12. März 1938 geboren wurden
  •  aus den oben angeführten Gründen ausgewandert sind und
  •  ihren Wohnsitz am 12. März 1938 in Österreich gehabt haben,

für Zeiten der Auswanderung auch über den 31. März 1959 hinaus - für höchstens 180 Monate - Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit für eine  Alterspension entrichten.

Seit 1. August 2009 können Personen, die

  • in der Zeit vom 13. März 1938 bis 8. Mai 1945 geboren wurden
  • aus den oben genannten Gründen ausgewandert sind und
  • ein Elternteil am 12. März 1938 seinen Wohnsitz in Österreich gehabt hat,

für Zeiten der Auswanderung auch über den 31. März 1959 hinaus - für höchstens 180 Monate - Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit für eine Alterspension entrichten.


Weitere Anrechnungsmöglichkeiten bestehen

  •  für ausländische Schulzeiten und Studienzeiten ab dem 15. Lebensjahr
  •  bei Absolvierung eines Militärdienstes in der bewaffneten Macht einer der alliierten Armeen in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Dezember 1948
  • unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Auswanderung nach dem 9.5.1945, wenn diese nicht später als am 31.12.1949 erfolgt ist.

Die Anrechnung der Zeiten erfolgt von Amts wegen - zB im Rahmen eines Pensionsfeststellungsverfahrens - oder über gesonderten Antrag.

Zuletzt aktualisiert am 22. Oktober 2021