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Krankenversicherungsbeitrag für ausländische Pension/Rente


Mit dem Inkrafttreten der Europäischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) wurde auch vom österreichischen Gesetzgeber mit dem
2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 die Einbeziehung von Pensions- und Rentenleistungen aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, der Schweiz sowie aus bestimmten Abkommensstaaten in die Krankenversicherung beschlossen, sofern der/die betroffene Versicherungsnehmer/in einen Anspruch auf Leistungen gegenüber einem österreichischen Krankenversicherungsträger hat.

Die Pensionsversicherungsanstalt ist somit verpflichtet, auch von ausländischen Leistungen einen Krankenversicherungsbeitrag von 5,1 % einzubehalten.

Dieser Betrag wurde erstmalig von der Pension für Oktober 2011 in Abzug gebracht, wodurch sich der Auszahlungsbetrag entsprechend verringert.
Sollte der Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der ausländischen Leistung gleich oder höher als die österreichische Pension sein, verbleibt kein Auszahlungsbetrag. Der verbleibende offene Betrag wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger zur Zahlung vorgeschrieben.

Zuletzt aktualisiert am 19. Februar 2020