Pensionsversicherung
Höchstbeitragsgrundlage monatlich | EUR 5.130,00 |
Höchstbemessungsgrundlage (aus den "30 besten Jahren") |
EUR 4.252,67 |
Höchstpension brutto (80 % der Höchstbemessungsgrundlage) |
EUR 3.402,14 |
Geringfügigkeitsgrenze
Grenzbeträge bei Vorliegen einer Beschäftigung, die als gering-
fügig im Sinne des § 5 (2) ASVG gilt:
Monatlich EUR 438,05
Freiwillige Versicherung
Monatliche Höchstbeitragsgrundlage für die freiwillige Weiterversicherung |
EUR 5.985,00 |
Monatliche Mindestbeitragsgrundlage für die freiwillige Weiterversicherung | EUR 802,80 |
Jährlicher Höchstbeitrag zur Höherversicherung |
EUR 10.260,00 |
Ausgleichszulage
Richtsätze für die Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage (solange sich der (die) Pensionist(in) in Österreich aufhält):
Alleinstehende Pensionisten *), Witwen/Witwer | EUR 909,42 |
Alleinstehende Pensionisten*), die mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben | EUR 1.022,00 |
Alters-, Korridor-, Schwerarbeits- und Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension wenn der Ehegatte (die Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt lebt * |
EUR 1.363,52 |
Waisenpension (einfach verwaist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres) |
EUR 334,49 |
Waisenpension (einfach verwaist nach Vollendung des 24. Lebensjahres) |
EUR 594,40 |
Waisenpension (doppelt verwaist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres |
EUR 502,24 |
Waisenpension (doppelt verwaist nach Vollendung des 24. Lebensjahres) |
EUR 909,42 |
*) Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter EUR 334,49 liegt, um EUR 140,32.
Pflegegeld
Die Einstufung erfolgt unter Zugrundelegung einer ärztlichen Begutachtung. Für bestimmte Gruppen von Behinderten, zB für Blinde oder Rollstuhlfahrer, sind Mindesteinstufungen festgelegt.
Vom Pflegegeld wird keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Es gebührt zwölfmal jährlich und wird monatlich im Nachhinein mit der Pension ausgezahlt.
Bei einer Änderung im Pflegebedarf kann es zu einer Erhöhung bzw. niedrigeren Einstufung oder Entziehung des Pflegegeldes kommen. Eine Erhöhung ist unbedingt zu beantragen.
Stufe 1 | EUR 157,30 |
Stufe 2 | EUR 290,00 |
Stufe 3 | EUR 451,80 |
Stufe 4 | EUR 677,60 |
Stufe 5 | EUR 920,30 |
Stufe 6 | EUR 1.285,20 |
Stufe 7 | EUR 1.688,90 |