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Erwerbstätigkeit


Alterspension

Neben dem Bezug einer Alterspension kann man jede Erwerbstätigkeit ausüben. Für die dafür geleisteten Pensionsbeiträge gebührt ein Zuschlag zur Pension.
 

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Neben dem Bezug dieser vorzeitigen Alterspension ist eine Erwerbstätigkeit nur sehr eingeschränkt zulässig.

  • Eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit (nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz mehr als EUR 2.400,00 Einheitswert) oder
  • ein monatliches Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 518,44) oder
  • ein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (zB Bürgermeister) über EUR 5.306,80

führen zum Wegfall der Pension.

Ab 1. Jänner 2024 fällt die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erstmalig weg, wenn der Überschreitungsbetrag im Kalenderjahr 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (erlaubter Überschreitungsbetrag = 40 % von EUR 518,44).

Bei Beendigung der Erwerbstätigkeit lebt die ursprüngliche Pension wieder auf. Mit Vollendung des 60. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Lebensjahres wird die Pension in eine Alterspension umgewandelt und für Wegfallzeiten neu berechnet.

Korridorpension und Schwerarbeitspension

Die Korridorpension und die Schwerarbeitspension fallen in dem Zeitraum weg, in dem die/der Pensionsbezieher/in vor Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt,

  • die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet (nach dem BSVG mehr als EUR 2.400,00  Einheitswert)) oder
  • aus der ein monatliches Bruttoeinkommen bezogen wird, welches über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 518,44) liegt oder
  • sofern der Bezug aus einem öffentlichen Mandat (zB Bürgermeister) EUR 5.306,80 überschreitet.

Ab 1. Jänner 2024 fallen die obgenannten Pensionsarten bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erstmalig weg, wenn der Überschreitungsbetrag im Kalenderjahr 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (erlaubter Überschreitungsbetrag = 40 % von EUR 518,44).

Bei Erreichung des Regelpensionsalters wird die Pensionsleistung neu festgestellt und dabei für jeden Monat des Wegfalles wie folgt erhöht:

• die Korridorpension um 0,55 Prozent;
• die Schwerarbeitspension um 0,312 Prozent.

Krankheitsbedingte Pension

Eine Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer krankheitsbedingten Pension kann zu einer Teilpension führen.
Bei einem Gesamteinkommen (Pension ohne Höherversicherung plus Erwerbseinkommen) über EUR 1.489,42 ist ein Anrechnungsbetrag zu ermitteln und von der Pension in Abzug zu bringen, sofern das Erwerbseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze von  EUR 518,44 bzw. der Bezug aus einem öffentlichen Mandat (zB Bürgermeister) EUR 5.306,80 überschreitet.

Mit Vollendung des Regelpensionsalters kann die Umwandlung in eine Alterspension beantragt werden, wenn während des Pensionsanspruches eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.

Witwen(Witwer)pension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen

Auch bei der Witwen(Witwer)pension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen kann die Ausübung einer Erwerbstätigkeit deren Höhe beeinflussen.

Waisenpension

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann man neben dem Bezug einer Waisenpension jede Erwerbstätigkeit ausüben.
Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres kommt es darauf an, ob die Schul- oder Berufsausbildung das Kind überwiegend beansprucht, oder ob die Erwerbstätigkeit überwiegt.
Für diese Prüfung werden das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit und das Einkommen herangezogen.

 

Beachten Sie die Meldefristen!

Die Aufnahme und die Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe und jede Änderung der Erwerbseinkünfte müssen dem zuständigen  Pensionsversicherungsträger in jedem Fall innerhalb von 7 Tagen gemeldet werden. Bei nicht rechtzeitiger Meldung werden zu viel ausbezahlte Pensionsbeträge rückgefordert.
Siehe auch rechts "Mehr zum Thema"!

Zuletzt aktualisiert am 23. Januar 2023