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Zuständigkeit

Für die Leistungserbringung ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden.

Sollten in den letzten 15 Jahren keine Versicherungsmonate vorliegen, ist jener Träger zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde.

Folgende Träger sind für die Leistungserbringung im Rahmen der Pensionsversicherung zuständig:


Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

  • Pensionsversicherungsanstalt
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen


Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid.

Die Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge erbringt jener Pensionsversicherungsträger, bei dem der Versicherte zuletzt versichert war.

Zuletzt aktualisiert am 21. Januar 2020